AGB / BITEC POLYMER

Folgende Materialien werden in unserem Unternehmen gesammelt, nach Möglichkeit in Ballen gepresst und gehandelt um sie einer stofflichen Wiederverwendung zuzuführen.

  • Standardfolien: LDPE transparent, 98/2 bis 60/40, PE-PA Folie transparent
  • Sonderfolien: Agrarfolie, Ziegelfolien, Reifenfolien, Luftpolsterfolien, Baufolie, PES/PP-Vlies, HDPE-Folie, Verbundfolien etc.
  • PVC: weich, Office (mix), PVC/ABS geschäumt und ungeschäumt
  • Kunststoffe: Ausschussware, Spritzgussteile, Formteile, Kanister, Fässer, Pflanzschalen, Anfahrbrocken, Stanzreste, Kabelreste, Granulate, Mahlgut,mono und gemischte Fraktionen
  • Material: HDPE (aller Arten und Sorten), PP, PS, PC, PMMA, PVC hart, Big Bags (PP), TPO2, PO etc.

Weitere Materialien gerne auf Anfrage

  • Annahmeform: Stückgut, lose Ware im Container, Oktabin, BigBag oder Gitterbox, palettierte Ware, Ballenware und Rollen
  • Ausgang: wenn möglich in Ballen (Folien, Papier) oder lose (Kunststoffe)
  • Verladung: in Planensattelzug, Walkingfloor-LKW oder Seecontainer möglich

Für kaufmännische Abwicklungen, Vereinbarungen sowie Geschäftsabschlüsse gelten uneingeschränkt unsere AGB.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern.
  2. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners Lieferung oder Leistungen erbringen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Ist der Auftrag des Vertragspartners als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
  3. Mündliche, telefonische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen wie Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos etc. werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme sowie eine solche durch tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.
  4. Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

§ 3 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz in 65843 Sulzbach. Abweichende im Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Leistung

  1. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines Dritten zu bedienen.
  2. Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsabwicklung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
  3. Wurde von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Vertragserfüllung getätigt und werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgerecht beliefert, steht uns nach Kenntnis des Umstandes ein Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Vertragspartner zu. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Auftragsabwicklung von unserer Leistungspflicht frei.
  4. Ereignisse höherer Gewalt – gleichgültig ob sie bei uns oder beim Vorlieferanten eintreten – berechtigen uns, die Auftragsabwicklung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Auftragsabwicklung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wie beispielsweise Transportbehinderungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen.
  5. Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle und Wertstoffe verpflichtet, hinsichtlich derer wir zum jeweiligen Zeitpunkt zur Entsorgung berechtigt sind und die den Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot in allen Punkten entsprechen.
  6. Vor Übergabe der Materialien/Abfälle hat der Vertragspartner alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen – insbesondere erforderliche Begleitscheine – im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen vorzulegen. Der Vertragspartner hat das zu entsorgende Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, DIN-Normen und Grenzwerten insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit, Menge und Herkunft exakt zu deklarieren. Mit der Behandlung möglicherweise verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen sind uns unaufgefordert bekannt zu geben. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die Verwiegung durch unsere Annahmestelle – soweit die Verwiegung durch uns erfolgt – maßgebend.
  7. Der Vertragspartner bestätigt durch seine schriftliche Bestellung / Mail, ggf. Unterzeichnung des Auftrags- und Lieferschein, bzw. Übernahme des Material die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Auftrag enthaltenen Angaben. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die aus einem Abweichen der vereinbarten Qualitäts- und Übernahmekriterien und/oder mangelhafter Deklaration des übernommenen Materials entstehen. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung bzw. Abholung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter und Fahrzeuge entstehen. Sollten Materialien vom Kunden gekauft worden sein bei dem es im Vorfeld zum Versand von Muster (Prüfware) an den Käufer kam, werden Rückstellmuster beim Verkäufer (Bitec GmbH) einbehalten, um spätere Unstimmigkeiten auszuschließen und Regressansprüche abzuweisen. Ein nach Musterprüfung durch den Kunden erworbenes Material gilt als NICHT reklamierbar, sofern es sich nachweislich um deckungsgleiche Ware (Muster gegenüber dem geliefertem Produkt) handelt.
  8. Um einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten zu können, sind sämtliche Abholungen/Lieferungen mindestens einen Tag vor der Abholung/Lieferung schriftlich anzumelden. Die Übernahme des Materials vom Vertragspartner erfolgt vorbehaltlich der oben angeführten Spezifikationen. Kosten für vom Vertragspartner verschuldete Leerfahrten sind von diesem zu tragen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung der Stoffe Standzeiten, welche die übliche Ladezeit von 45 Minuten überschreiten, nicht entstehen. Im Fall der Überschreitung sind wir berechtigt, ein Standgeld zu berechnen.10. Bei Übernahme von zur Entsorgung bestimmten Abfällen gehen diese in unseren Besitz über, soweit wir als Händler tätig sind. Soweit wir als Makler tätig sind, erlangen wir weder Besitz noch Eigentum an den Abfällen.

§ 5 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro exklusive aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern. Gegenüber Letztverbrauchern verstehen sich unsere Preise einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
  2. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Lohnkosten aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderungen von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc.) und bei Änderungen von Gebühren, Steuern und Abgaben.
  3. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von uns ohne weitere Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Zahlung

  1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  2. Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner zur Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung aufzufordern.
  3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie auch immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Fall verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen vollständig zu ersetzen.
  4. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugszinsen sowie Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiter dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem Beitreiben offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten – auch Rechtsverfolgungskosten – zu ersetzen.5. An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Tilgungsbestimmung des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.
  5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vollständig, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherheitsleistung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
  6. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  7. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

§ 7 Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistung verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels, des Versandtages und bei Lieferungen des Frachtführers und der Lieferscheinnummer mitzuteilen, sofern sie offensichtlich sind. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Ware zum Nachprüfen durch uns unangetastet zu lassen. Verarbeitet der Vertragspartner die gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, entfällt ein möglicher Gewährleistungsanspruch gegen uns. Folgt die Rüge offensichtlicher Mängel nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des Vertragspartners. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt.
  2. Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Anlieferungen/Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
  3. Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und anderer Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.
  4. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für unmittelbare und mittelbare Schäden, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten des § 4 Absatz 6 und § 4 Absatz 7 dieser AGB verletzt haben. Er stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er haftet ferner für sämtliche Schäden an den von uns überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht durch uns verursacht wurden.5. In Fällen, in denen eine Haftung unsererseits infolge von Mängeln von Drittunternehmen entsteht, wird der Vertragspartner zunächst darauf verwiesen, die von uns an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten – ggf. gerichtlich – geltend zu machen. Der Vertragspartner nimmt die Abtretung hiermit an. Bleibt die Durchsetzung erfolglos, haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften.
  5. Soweit uns nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gegen den Vertragspartner zusteht, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 25 % des vereinbarten Netto-Preises. Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  6. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts am Sitz in Frankfurt/Main vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner in jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners zu verklagen.
  3. Bei Abrechnung von Lieferungen und Abholungen ist der Vertragspartner zur Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie Steuernummer verpflichtet. Es kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir im Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
  4. Holt der Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik, so hat der Vertragspartner uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen.

Kontakt

BITEC GmbH
Ali Cambel

Geschäftsführer

Otto-Volger-Straße 15
D-65843 Sulzbach (Taunus)

Telefax: +49 6196 801 9560

E-Mail: info@bitec-gmbh.de
E-Mail: info@bitec-gmbh.com

Internet: www.bitec-gmbh.de
Internet: www.bitec-gmbh.com

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Über uns

Unser Unternehmen wurde 2004 von Herrn Ali Cambel, die sich mit Recycling vielzähliger Kunststoffe befasst, unter dem Namen Bitec GmbH gegründet und offiziell in der Handelsrolle eingetragen.

Produkte

PBT | SAN | POM | PA | PEX | PMMA | PC / ABS | PC | ASA | ABS | HIBS | PS | HDPE | PP | Mahlgut oder Ballen